Neues zur Befreiung von der Grundbuchsgebühr

Neues zur Befreiung von der Grundbuchsgebühr

Neues zur Befreiung von der Grundbuchsgebühr 2560 1241 AnitaKoeninger

Ab 1.7.2024 kann für den Erwerb von Immobilien die Befreiung von den Grundbuchsgebühren beantrag werden, konkret von der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr. Der nun vorliegende Durchführungserlass zeigt, dass sich künftige Immobilieneigentümer:innen vorausschauend überlegen sollten, ob sie die Voraussetzungen für die Befreiung auch längerfristig erfüllen können. Darauf weist die Österreichische Notariatskammer in einer aktuellen Aussendung hin.

Befreiung gilt pro Erwerbsvorgang

Um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen, muss der Grundbuchsantrag nach dem 30.6.2024 und vor dem 1.7.2026 gestellt werden. Noch wenig bekannt ist die Tatsache, dass die Befreiung für € 500.000 pro Erwerbsvorgang bis zu einer Höchstsumme von € 2 Mio. gilt. Bei einem Ehepaar (bzw. eingetragenen Partnern), das sich zum Beispiel gemeinsam ein Haus um € 1 Mio. kauft, kann jeder der (Ehe-)Partner die Befreiung von der Grundbuchseintragungsgebühr (1,1% des Kaufpreises) für einen Erwerbsvorgang von € 500.000 beantragen. Dadurch erspart sich jeder (Ehe-)Partner € 5.500.

Nicht unter die Gebührenbefreiung fallen Schenkungen und Erbschaften. Schenken beispielsweise Eltern ihrer Tochter eine Liegenschaft samt einem darauf befindlichen, renovierungsbedürftigen Haus, muss die Eintragungsgebühr für den Erwerb durch Schenkung entrichtet werden. Nimmt die Tochter einen Kredit auf, der zu mehr als 90 % für die Sanierung verwendet wird, gibt es auch keine Befreiung von der Pfandrechtsgebühr, da das Pfandrecht im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Erwerb einer Liegenschaft stehen muss.

Nachträglicher Wegfall innerhalb der 5-Jahres-Frist

Wer die Gebührenbefreiung in Anspruch nimmt sollte sich über die Konsequenzen eines möglichen nachträglichen Wegfalls der Gebührenbefreiung innerhalb der im Gesetz festgelegten Fünf-Jahres-Frist klar sein. Einen solchen Wegfall müssen Immobilienkäufer:innen dem Gericht innerhalb eines Monats aktiv anzeigen. Falls dieser Mitteilungspflicht nicht nachgekommen wird und das Gericht von sich aus feststellt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen, kann zusätzlich zur Nachverrechnung der Eintragungsgebühr auch eine Gebührenerhöhung vorgeschrieben werden. Wenn beispielsweise ein Ehepaar (oder eingetragene Partner) gemeinsam eine Wohnung zu einem Gesamtkaufpreis von € 600.000 erwirbt, sind pro Erwerbsvorgang € 300.000 und somit der gesamte Kaufpreis von der Eintragungsgebühr befreit. Wird aber nach zwei Jahren die Ehe (Partnerschaft) einvernehmlich geschieden (aufgelöst) und die gemeinsame Wohnung verkauft, ist jeder (Ehe-)Partner verpflichtet, binnen eines Monats das zuständige Gericht vom Wegfall der Befreiung zu informieren. Beiden wird die Eintragungsgebühr dann nachträglich vorgeschrieben. „Für Immobilienkäufer:innen ist es daher empfehlenswert, sich rechtzeitig bei ihren Notariaten zu erkundigen, ob die Voraussetzung für die bereits in Anspruch genommene Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen könnte. So lassen sich teure Überraschungen vermeiden“, rät Notar Ulrich Voit, Pressesprecher der Österreichischen Notariatskammer.

www.ihr-notariat.at

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